Samstag, 31.10.2009

Bereits ab 4 Uhr begannen wir mit der Umdekoration des MAD für den bevorstehendenSamstag, 17.10.2009

Ich bin unglaublich angespannt, konnte kaum schlafen, nach 3,5 Std. war die „Nacht“ vorbei und die große Personalversammlung vor dem monatlichen Tripledecker stand...


Donnerstag, 01.10.2009

Promo in dieser Woche.Der Wetterbericht für diese Woche war ja mal mehr als finster. Nix desto trotz sind wir mit Limo und...



MADHOME arrow MADSERVICE arrow Jugendschutz
Jugendschutz
Liebe Besucher des MAD,
wir arbeiten gut mit dem Jugendamt zusammen und halten uns natürlich an das Jugendschutzgesetz, das Ihr hier nachlesen könnt. Wem das zu lange dauert hier in Kurzform:
  • unter 16 Jahren ist der Zugang ins MAD nicht möglich (auch in Begleitung der Eltern)
  • zwischen 16 und 18 Jahren ist der Zutritt bis 24.00 Uhr möglich, in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer  beauftragten Person auch länger. Voraussetzung ist, dass die beauftragte Person bzw. der Erziehungsberechtigte genau so lange aufhält und ein korrekt ausgefülltes Formular der Übertragung von Erziehungsaufgaben vorliegt, das man sich hier herunter laden kann.
  • Informationen für Eltern zur Übertragung von Erziehungsaufgaben findet Ihr hier.
  • Personen ab 18 sind volljährig und können tun und lassen, was sie wollen.

DOWNLOAD FORMULAR ZUR ÜBERTRAGUNG VON ERZIEUNGSAUFGABEN
(MUTTIZETTEL)
  

 DOWNLOAD HINWEISE FÜR ELTERN

 

Jugendschutzgesetz (ins Deutsche übersetzt von der Dehoga) 

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter bzw. -beauftragter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z. B. Jugendamt) teilnehmen oder eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nehmen. In der Zeit zwischen 23:00 Uhr (Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren) bzw. 24:00 Uhr (Jugendliche ab 16 Jahren) und 5:00 Uhr dürfen sich Kinder und Jugendliche ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht in Gaststätten aufhalten.

 

Ab 1. September 2007 gilt, dass die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche generell verboten ist und das Rauchen in gastronomischen Einrichtungen nicht erlaubt ist. 

 

Die Abgabe bzw. die Gestattung des Verzehrs von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche ist nicht gestattet. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ebenfalls nicht abgegeben werden. Kindern und Jugendlichen ist ferner untersagt, sich in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen, aufzuhalten.

 

Der Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken aus Automaten grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind zulässig, soweit personelle oder technische Kontroll- bzw. Aufsichtsmöglichkeiten bestehen. Für die Umrüstung der Tabakautomaten besteht eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2009.

 

Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes müssen deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Aushangpflichtig sind die nach den §§ 4 bis 13 für Ihren Betrieb geltenden Vorschriften.

 

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

(Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002, BGBl. I Seite 2730 ff, zuletzt geändert am 01. September 2007)

§ 1 Begriffsbestimmungen - Auszug

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person

nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,

4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder

zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben

wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung

oder der Jugendhilfe betreut.

§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet

werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet

oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten

oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens

nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten

Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren

Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten

oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren

nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16

Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger

der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege

dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb

dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und

Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen

Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren

von geringem Wert besteht.

§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das

körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige

Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen

die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen

oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich

gemindert wird.

§ 8 Jugendgefährdende Orte

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine

unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige

Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn

nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,

2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut

des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden

Ort zu unterrichten.

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur

geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person

begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies

gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder

durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke

nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen

gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz"

in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der

gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen

oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem

Frontetikett anzubringen.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder

oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,

wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und

Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.

§ 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur

gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der

freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen

freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations, Instruktionsund Lehrfilme

handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit

Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind,

auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten

Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen

Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten

Person gestattet werden

1. Kindern unter sechs Jahren,

2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,

3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,

4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art

der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie

gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme

nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben,

dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder

das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger)

dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht

werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der

freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe

freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations, Instruktions

und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet

sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem

deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann

1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und

2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen. Anbieter von

Telemedien, die Filme, Filmund Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene

Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten

Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens

nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich

gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,

die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen

werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,

2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten

Räumen oder

3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren

nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger

angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und

Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben

sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Filmund Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von

den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn

sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der

freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen

enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger

vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt

entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter

ausschließen.

§ 13 Bildschirmspielgeräte

(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich

aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten

oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten

Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens

nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es

sich um Informations, Instruktionsoder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm"

oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen

1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,

2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten

Räumen oder

3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren

nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und

gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet

sind.

(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1

und 2 entsprechende Anwendung.

§ 28 Bußgeldvorschriften - Auszug

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 
< Zurück   Weiter >

2010.03.06. - Samstag II
Aufrufe: 83
 

2010.03.06. - Samstag II
Aufrufe: 64
 

2010.03.06. - Samstag II
Aufrufe: 57

Geburtstage

Heute, Glückwunsch!:
hondatuni (26)
Heute, Glückwunsch!:
DjSchlumpf (34)
Heute, Glückwunsch!:
RABBIT (21)